§ 174 SeeSchFVO Maschinentagebuch

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Inhalt

In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
    1. a)Litera ader Name des Schiffes,
    2. b)Litera bder Name des Kapitäns,
    3. c)Litera cder Name des leitenden Ingenieurs,
    4. d)Litera dder Beginn des Eintragungszeitraumes,
    5. e)Litera eAngaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
  2. 2.Ziffer 2stündlich
    1. a)Litera awenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
    2. b)Litera bSchraubenumdrehungen pro Minute;
  3. 3.Ziffer 3von Wache zu Wache Angaben über
    1. a)Litera aTemperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
    2. b)Litera bTemperatur und Druck von Kühlwasser,
    3. c)Litera cTemperatur des Seewassers,
    4. d)Litera dAbgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
  4. 4.Ziffer 4täglich
    1. a)Litera aBetriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
    2. b)Litera bBrennstoffvorrat,
    3. c)Litera cBrennstoffverbrauch;
  5. 5.Ziffer 5im eintretenden Falle
    1. a)Litera aZeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
    2. b)Litera bsämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
    3. c)Litera cÄnderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
    4. d)Litera dsämtliche Maschinenhavarien,
    5. e)Litera eEinnehmen und Auspumpen von Wasserballast.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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