Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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