§ 181 SeeSchFVO Führung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Funktagebuches obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen Vorsicht aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung durch den Kapitän der Reederei abzuliefern, die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.
  4. (4)Absatz 4,An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten Tages.
  5. (5)Absatz 5,Bei Seeunfällen hat der verantwortliche Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches zu sorgen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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