§ 175 SeeSchFVO Führung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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