Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inhalt
(1)Absatz eins,Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
1.Ziffer einsder Name des Schiffes;
2.Ziffer 2der Name des Kapitäns;
3.Ziffer 3der Beginn des Eintragungszeitraumes;
4.Ziffer 4bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m3.
(2)Absatz 2,In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
1.Ziffer einsVerladung von Öl;
2.Ziffer 2Umladung von Öl während der Reise;
3.Ziffer 3Löschen der Ölladung;
4.Ziffer 4Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
5.Ziffer 5Reinigung der Ladetanks;
6.Ziffer 6Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
7.Ziffer 7Lenzen von Wasser aus Setztanks;
8.Ziffer 8Abgabe von Rückständen;
9.Ziffer 9Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
10.Ziffer 10ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
(3)Absatz 3,In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
1.Ziffer einsFüllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
2.Ziffer 2Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
3.Ziffer 3Abgabe von Rückständen;
4.Ziffer 4Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
5.Ziffer 5ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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