§ 178 SeeSchFVO Deviations –Tagebuch

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inhalt

In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsName und Unterscheidungssignal des Schiffes;
  2. 2.Ziffer 2Angaben über die an Bord befindlichen Magnetkompasse;
  3. 3.Ziffer 3zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte Deviationsbeobachtungen;
  4. 4.Ziffer 4zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten B und C gemachte Beobachtungen, dh. die Beobachtungen der Deviationen auf den Kompaßkursen Ost und West bzw. Nord und Süd;
  5. 5.Ziffer 5die bei vollständigen Rundschwojungen bei gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen Deviationsbestimmungen, die auch für die Kontrolle der Mißweisungskarten und der magnetischen Angaben in Seekarten von Bedeutung sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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