Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inhalt
In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen
1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
a)Litera aName des Schiffes,
b)Litera bUnterscheidungssignal,
c)Litera cName der Reederei,
d)Litera dPeilertyp;
2.Ziffer 2laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;
3.Ziffer 3die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
4.Ziffer 4Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
5.Ziffer 5die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
6.Ziffer 6Funkbeschickungskurven;
7.Ziffer 7Antennenplan.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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