§ 182 SeeSchFVO Peilfunkbuch

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inhalt

In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
    1. a)Litera aName des Schiffes,
    2. b)Litera bUnterscheidungssignal,
    3. c)Litera cName der Reederei,
    4. d)Litera dPeilertyp;
  2. 2.Ziffer 2laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;
  3. 3.Ziffer 3die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
  4. 4.Ziffer 4Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
  5. 5.Ziffer 5die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
  6. 6.Ziffer 6Funkbeschickungskurven;
  7. 7.Ziffer 7Antennenplan.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 182 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 182 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 182 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 182 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 182 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 181 SeeSchFVO
§ 183 SeeSchFVO