§ 191 SeeSchFVO Nachuntersuchung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Absatz eins, längstens nach einem Jahr stattzufinden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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