Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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