§ 197 SeeSchFVO Verzeichnis der Seedienstbücher

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 197 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 197 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 197 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 197 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 197 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 196 SeeSchFVO
§ 198 SeeSchFVO