§ 192 SeeSchFVO Inhalt des ärztlichen Zeugnisses

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat: Über die ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 190, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsFamilienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
  2. 2.Ziffer 2Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;
  3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 190,;
  4. 4.Ziffer 4Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
  5. 5.Ziffer 5Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
  6. 6.Ziffer 6die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 192 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 192 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 192 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 192 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 192 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 191 SeeSchFVO
§ 193 SeeSchFVO