§ 183 SeeSchFVO Führung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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