Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 183 SeeSchFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 183 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 183 SeeSchFVO