§ 188 SeeSchFVO Führung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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