§ 194 SeeSchFVO Seedienstbücher

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
  2. (2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Absatz eins, mit einem Seedienstbuch versehen sein.
  3. (3)Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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