§ 190 SeeSchFVO Gegenstand der ärztlichen Untersuchung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob

  1. 1.Ziffer einsdie untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;
  2. 2.Ziffer 2das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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