§ 186 SeeSchFVO Form

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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