§ 193 SeeSchFVO Gültigkeitsdauer

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zu deren Ende in Kraft.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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