Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:
1.Ziffer einsBei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;
2.Ziffer 2neu erworbene Befähigungsausweise;
3.Ziffer 3Änderungen des Hauptwohnsitzes.
(2)Absatz 2,Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Absatz eins, zu ersuchen.
(3)Absatz 3,Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.
(4)Absatz 4,Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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