§ 196 SeeSchFVO Eintragungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:
    1. 1.Ziffer einsBei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;
    2. 2.Ziffer 2neu erworbene Befähigungsausweise;
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Hauptwohnsitzes.
  2. (2)Absatz 2,Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Absatz eins, zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 196 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 196 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 196 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 196 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 196 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 195 SeeSchFVO
§ 197 SeeSchFVO