§ 195 SeeSchFVO Ausstellung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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