§ 185 SeeSchFVO Inhalt

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In die Musterrolle nach dem Muster der Anlage 26 ist einzutragen
    1. 1.Ziffer einsvor Verwendung einer neuen Musterrolle der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum des Seebriefes, das Unterscheidungssignal, der Name des Reeders sowie die allfällige Zahl der zugelassenen Fahrgäste;
    2. 2.Ziffer 2jedes für den Dienst an Bord angeheuerte Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung, Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis oder Seedienstbuch, Hauptwohnsitz und Datum des Dienstantrittes;
    3. 3.Ziffer 3jede Person, die sich während der Reise an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen und nicht in die Passagierliste aufgenommen ist, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtlichem Identitätsausweis, Hauptwohnsitz und Datum der Einschiffung.
  2. (2)Absatz 2,Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.Die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, sind durch Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord, so ist es inder Musterrolle unter Angabe des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
  4. (4)Absatz 4,Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.Verläßt eine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes ist in der Spalte sonstige Bemerkungen anzuführen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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