Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inhalt
In das Funktagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen
1.Ziffer einsvor Beginn jeder Reise
a)Litera aName der Reederei,
b)Litera bName des Kapitäns,
c)Litera cNamen der Funker mit Namensabkürzung, Art und Nummer des Funkerzeugnisses,
d)Litera dReiseweg des Schiffes,
e)Litera eAngaben über die Betriebsfähigkeit der Seefunkstelle (einschließlich Notanlage nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage) sowie über das Vorhandensein der mitzuführenden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen;
2.Ziffer 2täglich unter Zeitangabe Vermerke über
a)Litera adie Prüfung des Notsenders an einer künstlichen Antenne, falls er nicht für den Verkehr gebraucht wurde,
b)Litera bdie Prüfung der Notstromquelle,
c)Litera cdie Aufladung der Akkumulatorenbatterien, die zur Haupt- oder Notanlage gehören,
d)Litera ddie Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage (mindestens alle 24 h) auf einwandfreies Arbeiten und der Meldung an den Kapitän oder den Wachoffizier, ob die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;
3.Ziffer 3in mindestens wöchentlichen Abständen
a)Litera adie Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten eingebauten Funkanlagen und Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne,
b)Litera bdie Aufladung der Batterie der tragbaren Funkanlage für Rettungsboote und die Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne;
4.Ziffer 4während der Reise unverzüglich in zeitlicher Folge
a)Litera aBeginn und Ende jeder Hörwache bzw. der Funkdienststunden,
b)Litera bPrüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes und des Sicherheitsempfängers (auf Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und Ausschaltzeiten dieser Geräte,
c)Litera cAbfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,
d)Litera dSetzen und Einholen der Antennen,
e)Litera eAb- und Anschaltzeiten der Antennen während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
f)Litera fDienstvorkommnisse aller Art,
g)Litera galle abgegebenen und aufgefangenen Übermittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so vollständig wie möglich,
h)Litera hAbhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733 und 826 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag),
i)Litera iDringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
j)Litera jAngaben über eigenen Funkverkehr,
k)Litera kSammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenvergleich,
l)Litera lMittagsstandort,
m)Litera meigene Empfangsschwierigkeiten,
n)Litera nAusfall von Einrichtungen der Funkanlage unter Angabe der Ursache,
o)Litera oÜberholung und Instandsetzung der Funkeinrichtungen,
p)Litera pamtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
q)Litera qWartung und Ladung der Batterien,
r)Litera rAngaben über die Einstellung der Sender und Empfänger auf die Notfrequenz nach Beendigung des Funkdienstes.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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