§ 170 SeeSchFVO Art und Aufbewahrung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des Paragraph 169, folgende Tagebücher mitzuführen:
    1. 1.Ziffer einsSchiffstagebuch;
    2. 2.Ziffer 2Maschinentagebuch;
    3. 3.Ziffer 3Öltagebuch;
    4. 4.Ziffer 4Deviations-Tagebuch;
    5. 5.Ziffer 5Funktagebuch;
    6. 6.Ziffer 6Peilfunkbuch.
  2. (2)Absatz 2,Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.Tagebücher gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Ziffer 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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