§ 172 SeeSchFVO Schiffstagebuch

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inhalt

In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches
    1. a)Litera ader Name des Schiffes,
    2. b)Litera bdas Unterscheidungssignal,
    3. c)Litera cder Name des Kapitäns,
    4. d)Litera dder Beginn des Eintragungszeitraumes;
  2. 2.Ziffer 2vor Beginn jeder Reise
    1. a)Litera adie zur Sicherung der Ladung, des Ballastes und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,
    2. b)Litera bder vordere und hintere Tiefgang des Schiffes,
    3. c)Litera crechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen Maschinenraum- und Brückenuhr, die Überprüfung des Maschinentelegraphs, der Dampf- und Preßluftpfeifen, der Rudermaschine, der Navigationslichter, der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;
  3. 3.Ziffer 3täglich
    1. a)Litera adie Beschaffenheit von Wind und Wetter,
    2. b)Litera bgehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen sowie die bei Berichtigung der Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung und Abdrift,
    3. c)Litera cdie ermittelte Breite und Länge,
    4. d)Litera dAngaben über Verbrauch und Bestand an Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,
    5. e)Litera ewenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt werden, Angaben über deren Dauer sowie die Menge der ge- oder entladenen Güter,
    6. f)Litera fÜberprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten Geräte;Überprüfungen der in Ziffer 2, Litera c, angeführten Geräte;
  4. 4.Ziffer 4wöchentlichder Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine und der Ankerwinde;
  5. 5.Ziffer 5vierteljährlichdas Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskästen;
  6. 6.Ziffer 6jährlichdas Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume und der Ausrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  7. 7.Ziffer 7im eintretenden Falle
    1. a)Litera adie durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,
    2. b)Litera bdie wichtigen Peilungen von Landmarken und Seezeichen,
    3. c)Litera cdie Abgabe von Nebelsignalen und die Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen,
    4. d)Litera djede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst mit kurzer Angabe der Herkunft des Wassers,
    5. e)Litera eErkrankungen von Besatzungsmitgliedern, wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen, nebst einer kurzen Beschreibung der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen ist,
    6. f)Litera falle an Bord ausgeführten, dem Auftreten von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken vorbeugenden Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung dieser Krankheiten gerichteten Vorkehrungen,
    7. g)Litera galle von den Gesundheitsbehörden der auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen Besichtigungen, Untersuchungen, Desinfektionen, Ausschiffungen usw.,
    8. h)Litera hUnfälle der Besatzung oder des Schiffes, Beschädigungen und alle außergewöhnlichen Umstände
    9. i)Litera iGeburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der Geburt, Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; Familiennamen, Vornamen, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und Wohnort der Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und Ort des Todes, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen und sein letzter Wohnort) an Bord des Schiffes,
    10. j)Litera jBeschwerden der Besatzungsmitglieder über Mängel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung,
    11. k)Litera kBeschwerden der Besatzungsmitglieder wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung unter Angabe der Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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