Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.Ein gemäß Absatz eins, neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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