Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
1.Ziffer einsin einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
2.Ziffer 2für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
3.Ziffer 3Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.
Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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