Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2)Absatz 2,Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 SeeSchFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 SeeSchFVO