Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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