Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5 sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen. Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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