Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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