§ 73 SeeSchFVO Gegenstände des persönlichen Bedarfes

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Wäsche und Tischgeräte
  1. (1)Absatz eins,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.
  2. (2)Absatz 2,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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