§ 69 SeeSchFVO Messräume

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:
    1. 1.Ziffer einsein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Messraum oder die Messräume benutzen, ausreicht;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen für heiße Getränke;
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.
  6. (6)Absatz 6,Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7,Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 SeeSchFVO
§ 70 SeeSchFVO