Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.
(2)Absatz 2,Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.
(3)Absatz 3,Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.
(4)Absatz 4,Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
(5)Absatz 5,Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:
1.Ziffer einsein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Messraum oder die Messräume benutzen, ausreicht;
2.Ziffer 2Einrichtungen für heiße Getränke;
3.Ziffer 3Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.
(6)Absatz 6,Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
(7)Absatz 7,Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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