§ 78 SeeSchFVO Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
  4. (4)Absatz 4,Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
In Kraft seit 26.05.2012 bis 31.12.9999
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