§ 85 SeeSchFVO Arbeits- und Schiffsräume

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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