§ 77 SeeSchFVO Küchen und Wirtschaftsräume

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des Paragraph 121, auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6,Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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