§ 80 SeeSchFVO (Seeschifffahrts-Verordnung), Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und Wirtschaftsräume - JUSLINE Österreich
§ 80 SeeSchFVO Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und Wirtschaftsräume
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Schiffskoch oder ein anderes, vom Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung zu führen.
(2)Absatz 2,Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge.
(3)Absatz 3,Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume sowie der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.Bei den Überprüfungen gemäß Absatz 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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