§ 84 SeeSchFVO Arbeits- und Verkehrsbereich

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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