§ 86 SeeSchFVO Kommandobrücke und Kartenraum

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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