§ 97 SeeSchFVO Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 SeeSchFVO
§ 98 SeeSchFVO