§ 101 SeeSchFVO Maschinenanlagen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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