§ 109 SeeSchFVO Umsteuereinrichtungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.
  2. (2)Absatz 2,Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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