§ 116 SeeSchFVO Raumleitern

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
  2. (2)Absatz 2,Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
  3. (3)Absatz 3,Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
  5. (5)Absatz 5,Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
  6. (6)Absatz 6,Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
  7. (7)Absatz 7,Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115 SeeSchFVO
§ 117 SeeSchFVO