Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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