Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.
(2)Absatz 2,Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 129 SeeSchFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 129 SeeSchFVO