§ 130 SeeSchFVO Ingangsetzen von Maschinen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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