§ 131 SeeSchFVO Unbefugtes Hantieren an Maschinen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Arbeitnehmer dürfen an Maschinen, deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, nicht hantieren.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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