§ 124 SeeSchFVO Laden und Löschen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDas Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand erhalten werden;
    2. 2.Ziffer 2Seile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt sein;
    3. 3.Ziffer 3Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Litzen herzustellen;
    4. 4.Ziffer 4Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt sein;
    5. 5.Ziffer 5die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt werden;
    6. 6.Ziffer 6es dürfen nur Ladehaken verwendet werden, die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr ist der Gebrauch von Doppelhaken zulässig;
    7. 7.Ziffer 7Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden werden;
    8. 8.Ziffer 8Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden;
    9. 9.Ziffer 9Hangerketten dürfen nur so befestigt werden, daß der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt;
    10. 10.Ziffer 10das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen Gegenständen in den Raum ist verboten;
    11. 11.Ziffer 11unter der angehobenen Last und dem belasteten Baum darf sich niemand aufhalten. Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter Bäume;
    12. 12.Ziffer 12angehobene Lasten müssen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
    13. 13.Ziffer 13beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen müssen die Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander darf hiebei als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den am Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden. Die bei diesem Verfahren zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft darf nicht überschritten werden;
    14. 14.Ziffer 14wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen, wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich mindestens einmal auf guten Zustand und gute Befestigung geprüft werden;
    15. 15.Ziffer 15in den Laderäumen sowie in der Nähe offener Luken darf nicht geraucht werden. Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare Ladung an Deck fahren, darf im gesamten Decksbereich nicht geraucht werden;
    16. 16.Ziffer 16während Lade- und Löscharbeiten muß am Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich sichtbar und verständlich angegeben sein;
    17. 17.Ziffer 17in Laderäumen, in denen sich entzündbare Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können, muß das Verbot der Verwendung von offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar angegeben sein.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 123 SeeSchFVO
§ 125 SeeSchFVO