§ 120 SeeSchFVO Ersatzteile, Werkzeug

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und -siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 120 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 120 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 120 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 120 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 120 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 119 SeeSchFVO
§ 121 SeeSchFVO