§ 113 SeeSchFVO Elektrische Anlagen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Räume, in denen sich explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können, sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen- und Akkumulatorenräume und Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC gelagert oder verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.
  3. (3)Absatz 3,An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken und -kästen ist ein Schild mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr!“ anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten und zu benutzen.
  5. (5)Absatz 5,Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 römisch fünf stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 römisch fünf, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.
  7. (7)Absatz 7,Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 römisch fünf dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 113 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 112 SeeSchFVO
§ 114 SeeSchFVO