§ 118 SeeSchFVO Öffnungen von Lüftern und Luftrohren

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
  2. (2)Absatz 2,Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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