§ 128 SeeSchFVO Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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