§ 137 SeeSchFVO (Seeschifffahrts-Verordnung), Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können - JUSLINE Österreich
§ 137 SeeSchFVO Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In den Laderäumen mit Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
(2)Absatz 2,In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137 Abs. 1.In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch Paragraph 137, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen, sind täglich die Temperaturen während der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
(4)Absatz 4,Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist, oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
(5)Absatz 5,Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, wie Briketts oder Ölschrot, sind während der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
(6)Absatz 6,Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Maßnahmen bei Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
(7)Absatz 7,Zusätzliche Vorschriften des Lade- und Löschhafens sind zu berücksichtigen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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